FAQ - häufige Fragen

Allgemeine Erklärung:

Der im Volksmund gebrauchte Begriff Grundversicherung entspricht der Krankenpflege-Versicherung nach KVG im Text nur Krankenpflege-Versicherung genannt.   

Änderungen per 01.01.2011

Welche Änderungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) erwarten uns per 01.01.2011?

 

Der Bundesrat hat per 01.01.2011 unter anderem folgende Anpassungen der Krankenpflege-Leistungsverordnung beschlossen.

 

Brillengläser und Kontaktlinsen:

Der Beitrag an Brillengläser und Kontaktlinsen aus der Krankenpflege-Versicherung von CHF 180.00 wurde vom Bundesrat aus der MiGeL (Liste für Mittel- und Gegenstände) gestrichen. Somit dürfen wir Ihnen zukünftig an Ihre Brillengläser oder Kontaktlinsen nur noch Leistungen aus dem Zusatz-Versicherungsbereich erbringen.

 

Spitalbeitrag bei stationärem Spitalaufenthalt:

Neu müssen sich nun alle Versicherten bei einem stationären Spitalaufenthalt zusätzlich zur Jahresfranchise und den 10% Selbstbehalt mit dem Spitalbeitrag beteiligen. Dieser Betrag wird von CHF 10.00 pro Tag auf CHF 15.00 pro Tag erhöht. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur noch Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, sofern diese in Ausbildung sind sowie Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.

 

Kostenübernahme der Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV):

Die Kosten für die Impfung gegen Gebärmutterhalskrebs bei Mädchen und jungen Frauen werden neu bis zum Alter von 26 Jahren übernommen. Unverändert bleibt, dass ausschliesslich Impfungen im Rahmen von kantonalen Impfprogrammen eine Pflichtleistung darstellen.

 

Senkung einiger Höchstvergütungsbeiträge in der MiGeL:

Weiter wurden die Höchstvergütungsbeträge der Blutzucker-Messgeräte, der Reagenzträger für die Blutzuckerbestimmung, der Lanzetten für Stechgeräte sowie für die Inkontinenzmaterialien gesenkt. Dies bedeutet, dass für diese Produkte neu weniger Kosten aus der Krankenpflege-Versicherung übernommen werden .

 

Diese Liste ist nicht abschliessend. Wir haben jedoch mit dieser Aufzählung die für unsere Kunden wichtigsten Änderungen erwähnt.

Allgemein

Wie funktioniert die Franchise?

Die Franchise entspricht dem Selbstkostenanteil, welcher jeder Versicherte pro Kalenderjahr an Kosten aus der Krankenpflege-Versicherung selber entrichten muss. Die gesetzliche Franchise beläuft sich auf CHF 300.00. Dies bedeutet, dass die ersten Arztkosten usw. bis zum Betrag von CHF 300.00 selber zu bezahlen sind. Anschliessend ist ein Selbstbehalt von 10% bis max. CHF 700.00 pro Kalenderjahr zu entrichten.

Es sind auch höhere, wählbare, Franchisestufen möglich. Somit erhöht sich auch der Selbstkostenanteil, dafür werden die Prämien günstiger.

Müssen auch Kinder eine Franchise bezahlen?

Kinder müssen keine Franchise bezahlen. Jedoch ist der Selbstbehalt von 10% auch bei Kindern zu bezahlen.

Es besteht die Möglichkeit, für Kinder eine wählbare Franchise abzuschliessen. Dies wird im Allgemeinen jedoch nicht empfohlen.

Bis wann habe ich die Möglichkeit eine Zusatzversicherung bei rhenusana abzuschliessen?

Die Zusatz-Versicherungen können bis zum vollendeten 59. Altersjahr abgeschlossen werden.

Wie wird die Prämienverbilligung im Kanton St. Gallen verrechnet?

Die Prämienverbilligung des Kantons St. Gallen wird uns immer ca. im Mai des Jahres gutgeschrieben. Die Gutschrift wird den Begünstigten über die Versicherungsprämie anteilsmässig (1/12) rückvergütet. Da die ersten Prämienmonate bereits voll bezahlt wurden, erhalten einige Versicherte eine Gutschrift, welche an den folgenden Prämien abgezogen wird. So kann es vorkommen, dass Versicherte teilweise keine Prämienrechnungen mehr erhalten, bis diese Gutschrift aufgebraucht wurde. Nach Aufbrauchen dieser Gutschrift bezahlen die Begünstigten monatlich weniger Versicherungsprämien.

Mein Partner und ich sind nicht verheiratet, gibt es trotzdem eine Ermässigung bei Vertragsabschluss?

Personen, welche im gleichen Haushalt leben und Ihre Versicherung bei uns zusammen in einem Vertrag abschliessen, erhalten einen Rabatt. Es ist nicht notwendig, verheiratet zu sein. Die Ermässigungen beziehen sich auf die rhenuPRODUKTE.

Ich bin unzufrieden mit meiner bisherigen Kasse. Kann ich nicht zu Ihnen wechseln (unter dem Jahr)?

Wenn Sie die gesetzliche Franchise von CHF 300.00 abgeschlossen haben, können Sie Ihre Versicherungsdeckung mittels Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (d.h. Ende März) auf Ende Juni künden. Somit kann die konventionelle Krankenpflege-Versicherung auch unterjährig gewechselt werden. Haben Sie das Hausarztsystem oder eine wählbare Franchise abgeschlossen oder verfügen Sie über Zusatz-Versicherungen, können diese nicht unterjährig gekündigt werden. Hier ist ein Wechsel nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf Ende Jahr möglich. Somit kann ein Neuabschluss erst auf Beginn des Folgejahres erfolgen. Ausnahmen sind Prämienerhöhungen unter dem Jahr.

Müssen Kinder in der Krankenpflege-Versicherung einen Selbstbehalt entrichten?

Ja. Kinder bezahlen bis zum 18. Altersjahr einen Selbstbehalt von 10%. Der Maximalbetrag pro Kalenderjahr beträgt CHF 350.00.

Kann ich die Arztrechnungen direkt an die rhenusana senden?

Da Sie Zahlungsschuldner beim Arzt sind, müssen Sie die Arztrechnung selber bezahlen und den Rückforderungsbeleg an die rhenusana senden. Dies können Sie selbstverständlich schon vor Ihrer Zahlung erledigen. Die rhenusana wird Ihnen einen allfälligen Betrag (Franchise und Selbstbehalt wird verrechnet) auf Ihr Konto gutschreiben.

Muss ich meine Versicherung ändern, wenn ich pensioniert werde?

Ja. Die Unfalldeckung muss in der obligatorischen Krankenpflege-Versicherung eingeschlossen werden, da Sie nicht mehr durch Ihren Arbeitgeber gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert sind.

Ich möchte eine Ferien- und Reiseversicherung abschliessen. Wie gehe ich vor?

Das Formular für die Reiseversicherung können Sie telefonisch bei der rhenusana bestellen oder direkt an unserem Schalter beziehen. Die Versicherung sollte vor den Ferien abgeschlossen werden. Die Quittung des Einzahlungsscheins dient während der Reise als Versicherungsausweis.

Leistungen

Welche Leistungen werden bei Mutterschaft ohne Kostenbeteiligung übernommen?

In der normalen Schwangerschaft werden sieben Kontrolluntersuchungen sowie eine Ultraschalluntersuchung während der 11. – 14. Schwangerschaftswoche sowie eine in der 20. – 23. Woche übernommen.

Jegliche weiteren Leistungen (Medikamente, Stützstrümpfe usw.) werden mit Kostenbeteiligung verrechnet.

Welche Leistungen werden für Komplementärmedizin bei der rhenuPLUS vergütet?

Die rhenuPLUS kann in 3 verschiedenen Stufen abgeschlossen werden. Es sind dies Silber**, Gold*** oder Platin****.

Folgende Leistungen werden vergütet

Silber: keine Leistungen

Gold: Übernahme 75% der Kosten, max. CHF 5 000.00 pro Kalenderjahr

PLATIN: Übernahme 75% der Kosten, max. CHF 10 000.00 pro Kalenderjahr

Alternative Behandlungen werden erst ab der Stufe Gold vergütet.

Zu beachten gilt, dass Massagen, Kurse etc. nicht unter diese Rubrik fallen. Sollten Sie Fragen dazu haben, wird Ihnen unser Kundendienst gerne behilflich sein.

Werden Leistungen an eine Unterbindung bei Mann und Frau übernommen?

Ja. Sofern Sie bei uns die rhenuPLUS inkl. Option „Lifecycle“ abgeschlossen haben. Die Kosten werden zu 50% max. CHF 300.00 übernommen.

Ich bin Allergiker und benötige spezielle Lebensmittel (Zöliakie). Bezahlt die rhenusana etwas?

Nein. Spezielle Lebensmittel sind bei der rhenusana nicht versichert.

Zahlt rhenusana etwas an eine Schönheitsoperation?

Nein. Kosten an eine Schönheitsoperation sind nicht über die rhenusana versichert.

Ich benötige Schuheinlagen und habe dafür eine Verordnung vom Arzt erhalten. Bezahlt die rhenusana etwas daran?

Ja. Die rhenusana beteiligt sich aus der Hilfsmittel-Versicherung oder aus der rhenuPLUS an ärztlich verordnete Schuheinlagen, sofern diese Zusatz-Versicherung abgeschlossen wurde. Zu erwähnen ist jedoch, dass nur die Kosten der Einlagen übernommen werden, die Schuhe an sich sind nicht kostenpflichtig.

Bezahlt die rhenusana Stillgeld?

Ja. Die rhenusana zahlt ein Stillgeld von CHF 200.00 pro Kind aus. Dafür muss jedoch entweder die „Gesundheits-Versicherung“ oder die „rhenuPLUS“ abgeschlossen worden sein. Stillgeld erhält man, wenn man während mindestens 10 Wochen stillt und dies entweder vom Arzt, der Hebamme oder der Mütterberatung schriftlich bestätigt wird.

Spital

Darf man während der Schwangerschaft halbprivat abschliessen und überall ins Spital gehen?

Ja und Nein. Während der Schwangerschaft kann eine Versicherung für die halbprivate Abteilung abgeschlossen werden, jedoch wird ein Vorbehalt auf Schwangerschaft sowie die Niederkunft und deren Komplikationen und Folgen erhoben. Deshalb können Behandlungen, welche die Schwangerschaft und Niederkunft betreffen, nicht in der halbprivaten Abteilung sowie nicht in jedem Spital erfolgen. Behandlungen, welche nicht die Schwangerschaft oder Niederkunft betreffen, können in der halbprivaten Abteilung sowie in Privatspitälern erfolgen.

Muss ich bei der Rechnung für einen Spitalaufenthalt ebenfalls die Franchise und den Selbstbehalt von 10% bezahlen?

Ja. Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) schreibt vor, dass auf allen Leistungen der obligatorischen Krankenpflege-Versicherung eine Kostenbeteiligung erhoben werden muss. Einzige Ausnahme hierfür sind die besonderen Leistungen der Mutterschaft, welche in der Leistungsverordnung abschliessend aufgezählt sind. Bei Spitalaufenthalten sieht das Bundesamt sogar noch einen sogenannten Spitalbeitrag von CHF 15.00 pro Tag (gültig ab 01.01.2011) vor. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sie in Ausbildung sind sowie Frauen für Leistungen bei Mutterschaft.

Was muss ich unternehmen, wenn ich einen geplanten Spitalaufenthalt vor mir habe?

Bei einem geplanten stationären Aufenthalt in einem Spital erhalten Sie in der Regel ein Anmeldeformular des Spitals, welches Sie ausfüllen müssen. Auf diesem Formular ist anzugeben, wie Sie bei Ihrer Versicherung gedeckt sind (allgemein, halbprivat, privat). Aufgrund dieses Formulars erhält die rhenusana ein Kostengutspracheformular, welches sie entsprechend der Versicherungsdeckung beantwortet.

Übernimmt die obligatorische Krankenpflege-Versicherung auch Leistungen an einen stationären Aufenthalt im Spital?

Ja. Die Taxen des Wohnkantons werden zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege-Versicherung abgerechnet. Auf diesem Betrag wird wiederum die Franchise sowie der Selbstbehalt erhoben.

Unfall

Wird bei einem Unfall die Franchise und Kostenbeteiligung auch verrechnet?

Ja. Sofern dieser über die Krankenpflege-Versicherung versichert wurde, wird die Franchise sowie die Kostenbeteiligung auch verrechnet. Der Unfall ist im Krankenversicherungsgesetz der Krankheit gleichgestellt.

Wann kann die Unfallversicherung über die Krankenpflege-Versicherung gelöscht werden?

Sofern Sie 8 und mehr Stunden pro Woche bei Ihrem Arbeitgeber tätig sind, sind Sie obligatorisch bei Ihrem Arbeitgeber für Nichtberufsunfall versichert. Dies gilt auch für Lehrlinge, Praktikanten usw.. Die Versicherung bei der rhenusana ist somit unnötig und kann sistiert werden.

Ist ein Insektenstich ein Unfall?

Ja. Ein Insektenstich erfüllt die Unfalldefinition gemäss ATSG Art. 4 und wird deshalb als Unfall abgerechnet.

Muss ich einen Unfall bei ihnen melden?

Ja. Sofern Sie bei der rhenusana unfallversichert sind. Sie erhalten von der rhenusana ein Formular, welches Sie ausfüllen und an die rhenusana zurücksenden müssen.

Ich bin Arbeitslos und beziehe Arbeitslosentaggeld. Muss ich die Unfallversicherung bei Ihnen abschliessen?

Nein. Solange Sie beim RAV angemeldet sind, sind Sie automatisch durch die SUVA gegen Unfall versichert.